Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die An- und Wegfahrten mit dem Transportfahrzeug mit Ladung (inkl. Kran) ohne Gefahr möglich sind sowie, dass der Standplatz mit dem Kranfahrzeug ohne Gefahr benutzt werden kann.
Beladene Fahrzeuge und Kräne weisen ein hohes Gewicht auf. Der Auftraggeber hat eine genügende Strassen- und Bodenbelastbarkeit (Keller, Tiefgaragen, Schächte, Brücken usw.) sicher zu stellen.
Allfällige behördliche Einschränkungen für das Befahren von Strassen und Grundstücken sind dem Auftragnehmer bei Kontaktaufnahme mitzuteilen.
Sofern Kranarbeiten im Bereich von Starkstromleitungen, Bahnlinien etc. ausgeführt werden, ist dies dem Auftragnehmer bei Kontaktaufnahme mitzuteilen. Der Auftraggeber trifft vor Auftragsausführung alle notwendigen Massnahmen und Sicherheitsvorkehrungen (Stromabschaltungen, Kontaktaufnahme Betreiber usw.).
Für Kräne muss genügend freier Platz (Drehbereich) zur Verfügung stehen. Es dürfen sich keine Personen unter schwebender Last aufhalten. Um dies sicher zu stellen ist der Aktionsbereich gegebenenfalls durch den Auftraggeber abzusperren und entsprechend zu signalisieren.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zuwegungen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdische Kabeln, Leitungen, Schächte und sonstige Hohlräume oder auf andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge und eingesetzten Geräte am Einsatzort beeinträchtigen könnten, hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich auf typische, in der konkreten Lage auftretende Risiken hin, wie Schächte oder Hohlräume bei öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, soweit der Auftraggeber erkennbar solcher Hinweise bedarf oder diesbezüglich fragt. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat auch hierbei die ihm als Betreiber möglichen Hinweise z.B. auf ihm bekannte typische und besondere Risiken zu geben, soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar bekannt sind.